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Steuern und Zahnbehandlung

Kosten für Zahnersatz ? Steuerminderung ?!?

 

Wann überschreiten Ausgaben für medizinische Leistungen die zumutbare Belastung?

(Stand Aug2009 - Die Angaben erfolgen ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater!)

 

Übersteigen die Ausgaben für medizinische Leistungen eine bestimmte Höhe, führen sie als außergewöhnliche Belastung zu einer Minderung des steuerpflichtigen Einkommens.

 

 

 > Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte bis 15.340 Euro:

    1.   bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer

          a) nach § 32a Abs. 1 (Grundtabelle) zu berechnen ist                5%            und                 

          b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)                    4%      

    2.   bei Steuerpflichtigen mit  a) einem Kind oder zwei Kindern           2%

                                              b) drei oder mehr Kindern                     1%         

    Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

 

 > Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte

    über 15 340 Euro bis 51 130 Euro:

    3.   bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer

           a) nach § 32a Abs. 1 (Grundtabelle) zu berechnen ist               6%            und                

           b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)                   5%      

    4.    bei Steuerpflichtigen mit   a) einem Kind oder zwei Kindern,        3%

                                                b) drei oder mehr Kindern                   1%         

    Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

 

> Die zumutbare Belastung beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte über 51 130 Euro:

    5.    bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer

           a) nach § 32a Abs. 1 (Grundtabelle) zu berechnen ist               7%            und      

           b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting-Verfahren)                   6%      

    6.    bei Steuerpflichtigen mit   a) einem Kind oder zwei Kindern         4%

                                                b) drei oder mehr Kindern                   2%         

    Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

 

 

Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach

§ 32 Abs. 6 oder auf Kindergeld hat.

 

 

Nähere Infos finden Sie unter folgender Adresse:

http://www.zahnaerztekammer-sh.de/Patientenservice/Patientenhotline/steuern.htm

 

 

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